STIFTUNG DEUTSCHE JUGENDMARKE E.V.

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Förderverfahren

Freitag, 03. September 2010

Förderverfahren:

Die Stiftung Deutsche Jugendmarke e.V. kann satzungsgemäß und nach ihren Fördergrundsätzen nur Vorhaben aus dem Bereich der Jugendhilfe finanziell unterstützen, denen überregionale/bundeszentrale bzw. modellhafte/innovative Bedeutung zukommt. Bereits begonnene Projekte sowie laufende Aufgaben eines Trägers können nicht gefördert werden.

Zuschüsse aus dem Zuschlagerlös der Jugendmarken können grundsätzlich nur anerkannten freien Trägern der Jugendhilfe gewährt werden.

Anträge sind ausnahmslos unter Verwendung des von der Stiftung Deutsche Jugendmarke e.V. herausgegebenen Antragsformulars zu stellen. Den Trägern wird dringend empfohlen, sich vor einer Antragstellung von der zuständigen obersten Landesjugendbehörde oder ggf. dem zuständigen Landesjugendamt fachlich beraten zu lassen. Dieses sowohl im Blick auf die Erfüllung der Förderkriterien der Stiftung als auch hinsichtlich einer finanziellen Landesbeteiligung an dem geplanten Projekt. Auch sollte überdies unbedingt der zuständige Spitzenverband konsultiert werden.

Nach § 11 der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung über Förderanträge. Sie tritt in der Regel jährlich zu zwei bis drei Sitzungen zusammen. Anträge mit den erforderlichen Unterlagen müssen spätestens sechs Wochen vor einer Mitgliederversammlung der Geschäftsstelle vorliegen.

Bei den Zuschüssen der Stiftung Deutsche Jugendmarke e.V. handelt es sich um freiwillige Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung der Stiftung Deutsche Jugendmarke e.V. erfolgen auf der Basis der Förderungsgrundsätze.

Für das Verfahren bei der Gewährung von Zuschüssen für Projekte der Jugendhilfe, für den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel (Verwendungsnachweis) sowie für die Pflicht zur Rückzahlung nicht zweckentsprechend verwendeter oder nicht im vollen Umfang benötigter Zuschüsse gelten die Fördergrundsätze der Stiftung Deutsche Jugendmarke e.V. Ferner finden die Richtlinien des Kinder- und Jugendplans des Bundes (KJP) in ihrer jeweiligen geltenden Fassung sinngemäße Anwendung. Näheres wird im Vertrag über die Gewährung eines Zuschusses aus dem Zuschlagerlös der Jugendmarken geregelt.

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